(Stutt­gart) Der Unter­halts­an­spruch eines geschie­de­nen Ehe­gat­ten kann ver­wirkt sein, wenn er dem unter­halts­ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten über Jah­re wie­der­holt zu Unrecht sexu­el­len Miss­brauch vor­wirft und die Vor­wür­fe objek­tiv geeig­net sind, den Unter­halts­ver­pflich­te­ten in der Öffent­lich­keit nach­hal­tig ver­ächt­lich zu machen und so sei­ne fami­liä­re, sozia­le und wirt­schaft­li­che Exis­tenz zu zerstören.

Das, so der Auricher Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Gerichts vom 20.03.2014, hat der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 03.12.2013 ent­schie­den und inso­weit den erst­in­stanz­li­chen Beschluss des Amts­ge­richts ‑Fami­li­en­ge­richt — Dors­ten bestätigt.

Die in Dors­ten und Essen leben­den Ehe­leu­te sind seit dem Jah­re 2002 rechts­kräf­tig geschie­den. Aus der im Jah­re 1980 geschlos­se­nen Ehe sind 4 mitt­ler­wei­le erwach­se­ne Kin­der her­vor­ge­gan­gen. Nach der Tren­nung der Ehe­leu­te im Jah­re 1999 behaup­te­te die Ehe­frau im Rah­men der fami­li­en­ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung, der Ehe­mann habe die 1993 gebo­re­ne gemein­sa­me Toch­ter sexu­ell miss­braucht. Dar­auf­hin ein­ge­hol­te Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten kamen 2001 zu dem Ergeb­nis, dass es kei­ne Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch des Kin­des durch den Vater gibt. In Kennt­nis die­ses Ergeb­nis­ses erklär­te die Ehe­frau noch im Jah­re 2001 gegen­über der Ver­mie­te­rin des Ehe­manns, der Ehe­mann sei ein „Kin­der­schän­der” und äußer­te 2002 gegen­über sei­ner Lebens­ge­fähr­tin, er habe pädo­phi­le Nei­gun­gen. Einen Ver­dacht, der Ehe­mann habe die gemein­sa­me Toch­ter miss­braucht, teil­te sie 2002 zudem dem Jugend­amt mit. Wegen die­ser Äuße­run­gen ver­ur­teil­te das Land­ge­richt Duis­burg die Ehe­frau im Jah­re 2003 dazu, es zu unter­las­sen, gegen­über Drit­ten zu behaup­ten, der Ehe­mann sei ein Kin­der­schän­der. Den Vor­wurf des sexu­el­len Miss­brauchs wie­der­hol­te die Ehe­frau 2002 zudem gegen­über zwei ihrer Kin­der und sodann 2005 im Rah­men einer zivil­ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Ehe­mann und deu­te­te den Vor­wurf 2006 in einem an den Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten des Ehe­manns gerich­te­ten Schrei­ben erneut an.

Im anhän­gi­gen fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren hat die Ehe­frau nach­ehe­li­chen Unter­halt in Höhe von monat­lich über 1.500 € ver­langt und u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht ver­wirkt. Ihre Ver­dachts­mo­men­te für einen sexu­el­len Miss­brauch habe sie äußern dür­fen, wahr­heits­wid­rig erho­be­ne Miss­brauchs­vor­wür­fe könn­ten ihr auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nicht als Fehl­ver­hal­ten vor­ge­wor­fen wer­den, weil sie sei­ner­zeit an Depres­sio­nen gelit­ten habe.

Das Unter­halts­ver­lan­gen der Ehe­frau ist erfolg­los geblie­ben. Der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat ihren Anspruch auf Nach­schei­dungs­un­ter­halt als ver­wirkt ange­se­hen. Die Ehe­frau habe dem Ehe­mann über Jah­re wie­der­holt zu Unrecht den sexu­el­len Miss­brauch der Toch­ter vor­ge­wor­fen. Nach der Vor­la­ge der Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten stell­ten ihre Äuße­run­gen gegen­über unbe­tei­lig­ten Drit­ten wie der Ver­mie­te­rin, der Lebens­ge­fähr­tin, den Kin­dern und einer Zivil­rich­te­rin ein schwer­wie­gen­des, ein­deu­tig bei der Ehe­frau lie­gen­des Fehl­ver­hal­ten dar. Die wie­der­holt und über meh­re­re Jah­re ohne tat­säch­li­che Anhalts­punk­te auch Drit­ten gegen­über geäu­ßer­ten Miss­brauchs­vor­wür­fe sei­en objek­tiv geeig­net gewe­sen, den Ehe­mann in der Öffent­lich­keit nach­hal­tig ver­ächt­lich zu machen und hät­ten so sei­ne fami­liä­re, sozia­le und wirt­schaft­li­che Exis­tenz zer­stö­ren kön­nen. Bei den schon objek­tiv sehr schwer­wie­gen­den Vor­wür­fen kom­me es nicht dar­auf an, ob sie von der Ehe­frau im Zustand einer Schuld­un­fä­hig­keit erho­ben wor­den sei­en. Bei der­art schwe­ren und nach­hal­ti­gen Beein­träch­ti­gun­gen gebie­te es die nach­ehe­li­che Soli­da­ri­tät auch nicht mehr, einem ggfls. schuld­los han­deln­den Ehe­gat­ten Unter­halt zu gewähren.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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