(Stutt­gart) Der 8. Senat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat am 25. August 2011 ent­schie­den, dass erfor­der­li­che Be­stattungskosten durch den Sozi­al­hil­fe­trä­ger nicht nach Maß­ga­be pau­schal ermit­tel­ter Ver­gü­tungs­sät­ze zu über­neh­men sind, son­dern dass die Ange­mes­sen­heit der ein­zel­nen gel­tend gemach­ten Kos­ten sowie des Gesamt­pa­kets zu ermit­teln sind.

Die Sache wur­de jedoch man­gels aus­rei­chen­der Tat­sachenfeststellungen dazu, aber auch zur Fra­ge der Zumut­bar­keit der Kos­ten­tra­gung durch die Kläge­rin, an das Lan­des­so­zi­al­ge­richt zurückverwiesen.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 25. August 2011 zu sei­nem Urteil vom glei­chen Tage — B 8 SO 20/10 R.

Die Klä­ge­rin, die Arbeits­lo­sen­geld II bezog, mach­te vom Sozi­al­hil­fe­trä­ger Bestat­tungs­kos­ten gel­tend, die ihr anläss­lich des Todes ihres Ehe­man­nes ent­stan­den sind; dabei hat der Sozi­al­hil­fe­trä­ger die Rech­nung des Bestat­tungs­un­ter­neh­mens um über 950 Euro ins­ge­samt gekürzt. Das Landessozial­gericht hat die Kla­ge auf Zah­lung die­ses Betra­ges abge­lehnt, weil mit den vom Beklag­ten gewähr­ten Mit­teln eine den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­de, wür­di­ge, aber ein­fa­che Bestat­tung durchführ­bar sei und die vom Beklag­ten hier­zu ent­wi­ckel­ten Ver­gü­tungs­sät­ze nach­voll­zieh­bar und plau­si­bel sei­en. Die über die Ver­gü­tungs­sät­ze des Beklag­ten hin­aus­ge­hen­den Kos­ten sei­en nicht erfor­der­lich im Sin­ne des Geset­zes (§ 74 SGB XII).

Die­ser Argu­men­ta­ti­on ist das Bun­des­so­zi­al­ge­richt nicht ge­folgt, so Henn.

Viel­mehr sind die Erfor­der­lich­keit der Ein­zel­leis­tun­gen des Bestat­tungs­un­ter­neh­mers und die Höhe der dafür im Ein­zel­nen ange­setz­ten Kos­ten sowie eine Gesamt­be­trach­tung der Sum­me auf den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­de Ange­mes­sen­heit zu über­prü­fen. Dabei ist ins­be­son­de­re zu beach­ten, dass erstat­tungs­pflich­ti­ge Pri­vat­per­so­nen in der Regel ver­trags­mä­ßig ungüns­ti­ge­ren Kondi­tionen unter­lie­gen als die Sozi­al­hil­fe­trä­ger und dem Bestat­tungs­pflich­ti­gen, der sich ohne­dies in einer beson­dern Belas­tungs­si­tua­ti­on befin­det, bis zur Beer­di­gung regel­mä­ßig nicht die Zeit blei­ben dürf­te, unter­schied­li­che Ange­bo­te bei Bestat­tungs­un­ter­neh­mern ein­zu­ho­len, um das bil­ligs­te aus­zu­wäh­len. Gera­de des­halb sind sie in beson­de­rer Wei­se auf Bera­tung durch den Sozi­al­hil­fe­trä­ger ange­wie­sen, soweit sie bei die­sem wegen der Höhe der ange­mes­se­nen Kos­ten nach­fra­gen. Fehl­in­for­ma­tio­nen des Sozi­al­hil­fe­trä­gers bzw eine Wei­ge­rung, sich zur Höhe der ange­mes­se­nen Kos­ten zu äußern, kann des­halb im Ein­zel­fall dazu füh­ren, dass auch objek­tiv unan­ge­mes­se­ne Kos­ten sub­jek­tiv erfor­der­lich sind, wenn die tat­säch­li­chen Kos­ten zu den ange­mes­se­nen Kos­ten nicht in einem der­art auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis ste­hen, dass dies dem Bestat­tungs­pflich­ti­gen ohne wei­te­res hät­te auf­fal­len müs­sen. Zudem wird das LSG zu ermit­teln haben, ob die Klä­ge­rin bedürf­tig war bzw trotz Bedürf­tig­keit über Ein­kom­men oder Ver­mö­gen ver­füg­te (etwa Ster­be­geld­ver­si­che­rung oder Erb­schaft des Verstorbe­nen), das zumut­bar für die Beer­di­gung hät­te ver­wandt wer­den können. 

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — ver­wies.
 

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