(Nürn­berg) Jahr für Jahr wer­den rd. 200 Mil­li­ar­den Euro ver­erbt. Immer häu­fi­ger kommt es dabei nach dem Tode des Erb­las­sers zu Streit, der nicht sel­ten erst bei Gericht endet. Ursa­che dafür, so der Brüh­ler Rechts­an­walt Dr. Lutz Förs­ter, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF), sei­en häu­fig falsch ver­wen­de­te Begriffs­be­stim­mun­gen, ins­be­son­de­re in pri­vat­schrift­lich errich­te­ten Testamenten. 

Ein gera­de­zu klas­si­scher Fall, so Förs­ter, sei die Ver­wechs­lung zwi­schen der soge­nann­ten „Vor- und Nach­erb­schaft“ und der „Vol­l­erb­schaft“, bei der der Erbe unein­ge­schränkt über das Erbe ver­fü­gen kann. Ver­fü­ge z. B. ein Erb­las­ser „Nach mei­nem Tode soll zunächst mei­ne Frau Anne alles erhal­ten, danach soll das Erbe auf mei­nen Sohn über­ge­hen“, sei nicht klar ersicht­lich, wel­che Form der Erb­schaft der Erb­las­ser für sei­ne Erben ange­strebt habe. Der Wort­laut, so Förs­ter, las­se in die­sem Fall den Schluss zu, dass der Erb­las­ser die soge­nann­te „Vor- und Nach­erb­schaft“ ange­ord­net hat. Bei die­ser Tes­ta­ments­form ist der Vor­er­be, hier die Ehe­frau, nur „Nutz­nie­ßer“ des ererb­ten Ver­mö­gens bis es schließ­lich nach ihrem Tod auf den Nach­er­ben, hier den Sohn, über­geht. Der Vor­er­be, so Förs­ter, unter­liegt jedoch schon von Geset­zes wegen gewis­sen Beschrän­kun­gen. Ins­be­son­de­re kann er ohne Zustim­mung des Nach­er­ben nicht über Grund­stü­cke oder grund­stücks­glei­che Rech­te ver­fü­gen. Beab­sich­tigt daher im vor­lie­gen­den Fall die zunächst erben­de Ehe­frau, das ererb­te Zwei­fa­mi­li­en­haus zu ver­äu­ßern und ihren Lebens­abend von dem Erlös auf Mal­lor­ca zu ver­brin­gen, so ist der Traum hier­von dann aus­ge­träumt, wenn der Sohn als Nach­er­be sei­ne Zustim­mung zu dem Ver­kauf ver­wei­gert, betont Förs­ter. Aber auch in vie­len ande­ren Fäl­len, so ergänzt sein Stutt­gar­ter Vor­stands­kol­le­ge, der Erb­rechts­fach­an­walt Micha­el Henn, kommt es auf die genaue For­mu­lie­rung an. So bedeu­te der häu­fig in pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­men­ten benutz­te Begriff „Haupter­be“ nicht, dass der so Ein­ge­setz­te auch Allein­er­be ist. Hier­bei gehe die Recht­spre­chung sogar so weit, dass dies selbst dann nicht der Fall sein muss, wenn der Erb­teil des so Bedach­ten grö­ßer ist als der­je­ni­ge der ande­re Erben (Bay­O­bLG FamRZ 1992, 228 LS). 

Auf die­se Wei­se, so Henn, kann es vor­kom­men, dass sich der als „Haupter­be“, für ihn gleich­zu­set­zen mit „Allein­er­be“, füh­len­de Erbe plötz­lich in einer Erben­ge­mein­schaft mit meh­re­ren Per­so­nen wie­der fin­det, bei der kei­ner der ein­zel­nen Erben für sich allein über den Nach­lass oder auch nur ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de ent­schei­den kann, son­dern immer die Zustim­mung aller Erben benö­tigt. Vor die­sem Hin­ter­grund emp­feh­len dann bei­de Erb­ex­per­ten auch, pri­vat­schrift­li­che Tes­ta­men­te nur nach vor­her ein­ge­hol­ter juris­ti­scher Bera­tung zu errich­ten, um den Erben so her­be Ent­täu­schun­gen oder oft jah­re­lang andau­ern­de Rechts­strei­te zu ersparen. 

Mehr zu die­sem The­ma auch in dem Rat­ge­ber „Ster­ben macht Erben“, zu bezie­hen für € 8,00 zzgl. € 1,10 Ver­sand, c/o DANSEF Erb- und Fami­li­en­recht, Königstor­gra­ben 3, 90402 Nürn­berg, in der auch bun­des­weit rd. 700 ent­spre­chend spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te, Nota­re und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind – https://www.dansef.de/ –

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