BayObLG, Beschluss vom 08.08.2025, AZ 101 VA 62/25
Ausgabe: 09-2025Erbrecht
1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis genügt die konkrete Bezugnahme auf den mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Justizverwaltungsakt, wenn sich aus dessen Inhalt ohne Weiteres ergibt, dass und in welchem subjektiven Recht der Antragsteller im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt wäre.
2. Die vollstreckbare Ausfertigung einer Notarurkunde über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Teilungssachen errichtet worden ist, kann Grundlage für die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags oder eines Teils davon sein, wenn neben den schuldrechtlichen Regelungen über die Auseinandersetzung die Bewilligungserklärungen der am Hinterlegungsverfahren Beteiligten beurkundet sind.
3. Wird die Herausgabebewilligung eines am Hinterlegungsverfahren Beteiligten gesetzlich fingiert, ist eine ausdrückliche Bewilligungserklärung dieses Beteiligten nicht mehr erforderlich.
Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…