BFH, Beschluss vom 09.05.2019, AZ VI R 43/16

Aus­ga­be: 10–2019Erb­schafts­steu­er­recht

Kei­ne nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten bei unent­gelt­li­cher Hofübergabe
1. NV: Die spä­te­re ent­gelt­li­che Ablö­sung eines ding­lich gesi­cher­ten Grund­stücks­rück­über­tra­gungs­an­spruchs, der anläss­lich einer unent­gelt­li­chen Hof­über­tra­gung ver­ein­bart wor­den ist, führt man­gels betrieb­li­cher Ver­an­las­sung nicht zu nach­träg­li­chen Anschaffungskosten.
2. NV: Eben­so wenig führt das Ent­gelt, auch wenn es anläss­lich der Ver­äu­ße­rung des ding­lich belas­te­ten Grund­stücks ver­ein­bart wird, zu Ver­äu­ße­rungs­kos­ten die­ses Grundstücks.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/e…