BFH, Beschluss vom 15.01.2019, AZ X R 6/17

Aus­ga­be: 05/2019Erb­schafts­steu­er­recht

1. Der Begriff der “Spen­de” erfor­dert ein frei­wil­li­ges Han­deln des Steu­er­pflich­ti­gen. Hier­für genügt es grund­sätz­lich, wenn die Zuwen­dung auf­grund einer frei­wil­lig ein­ge­gan­ge­nen recht­li­chen Ver­pflich­tung geleis­tet wird. Die­se Vor­aus­set­zung ist noch erfüllt, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger in einem mit sei­nem Ehe­gat­ten geschlos­se­nen Schen­kungs­ver­trag die Auf­la­ge über­nimmt, einen Teil des geschenk­ten Geld­be­trags einer steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft zuzuwenden.
2. Fer­ner setzt der Begriff der “Spen­de” unent­gelt­li­ches Han­deln vor­aus. Dar­an fehlt es, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge eine Gegen­leis­tung des Zuwen­dungs­emp­fän­gers erhält; dar­über hin­aus aber auch dann, wenn die Zuwen­dung unmit­tel­bar und ursäch­lich mit einem von einem Drit­ten gewähr­ten Vor­teil zusam­men­hängt. Das Behal­ten­dür­fen eines Teil­be­trags einer Schen­kung ist aber kein Vor­teil, der ursäch­lich mit der Wei­ter­lei­tungs­ver­pflich­tung aus einer im Schen­kungs­ver­trag ent­hal­te­nen Auf­la­ge in Zusam­men­hang steht.
3. Wer einen Geld­be­trag als Schen­kung mit der Auf­la­ge erhält, ihn einer steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft zuzu­wen­den, ist mit die­sem Betrag grund­sätz­lich nicht wirt­schaft­lich belas­tet und daher nicht spen­den­ab­zugs­be­rech­tigt. Etwas ande­res gilt auf­grund von § 26b EStG, wenn es sich bei den Par­tei­en des zugrun­de lie­gen­den Schen­kungs­ver­trags um zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­leu­te han­delt. In die­sen Fäl­len ist die wirt­schaft­li­che Belas­tung des Schen­kers dem mit ihm zusam­men­ver­an­lag­ten zuwen­den­den Ehe­gat­ten zuzurechnen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx…