BFH, Beschluss vom 22.01.2020, AZ II R 41/17

Aus­ga­be: 06–2020Erb­schafts­steu­er­recht

Pfle­ge­kos­ten für die Grab­stät­te Drit­ter als Nachlassverbindlichkeiten

1. Auf­wen­dun­gen für die Pfle­ge einer Wahl­grab­stät­te, in der nicht der Erb­las­ser, son­dern drit­te Per­so­nen bestat­tet sind, sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzugs­fä­hig, wenn sich bereits der Erb­las­ser für die Dau­er des Nut­zungs­rechts zur Pfle­ge ver­pflich­tet hat­te und die­se Pflicht auf den Erben über­ge­gan­gen ist (Rn.22).
2. Abzugs­fä­hig sind die am Bestat­tungs­ort übli­chen Grab­pfle­ge­kos­ten für die Lauf­zeit des Grab­nut­zungs­rechts. Maß­ge­bend sind die Ver­hält­nis­se im Zeit­punkt des Todes des Erb­las­sers (Rn.23) (Rn.26).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…