BFH, Beschluss vom 30.01.2019, AZ X R 6/17
Ausgabe 06-2019, herausgegeben von BFH

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=67db3a05-92c7-4712-b395-cf17e170d77a&cHash=1360222035126aeea84000cc59f3a619