BGH, Beschluss vom 01.03.2023, AZ XII ZB 285/22

Ausgabe: 05-2023Betreuungsrecht

a) Holt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein neues Sachverständigengutachten ein, kommt ein Absehen von der persönlichen Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 358/16 – FamRZ 2017, 996).

c) Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt.

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