BGH, Beschluss vom 02.02.2022, AZ XII ZB 530/21

Aus­ga­be: 03–2022Betreu­ungs­recht

a) Der Betrof­fe­ne ist auch im Fall der Ableh­nung einer betreu­ungs­ge­richt­li­chen Unter­brin­gungs­ge­neh­mi­gung in sei­nen Rech­ten beein­träch­tigt, sodass der Betreu­er im Namen des Betrof­fe­nen eine zuläs­si­ge Beschwer­de ein­le­gen kann.

b) Das gilt unge­ach­tet des­sen, dass der Betrof­fe­ne mit der Unter­brin­gung nicht ein­ver­stan­den ist. Ob der Wil­le des Betrof­fe­nen frei gebil­det ist und die Unter­brin­gung hin­dert, ist erst im Rah­men der Begründ­etheit des Rechts­mit­tels zu prüfen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…