BGH, Beschluss vom 04.03.2020, AZ XII ZB 485/19

Ausgabe: 04-2020Betreuungsrecht

a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen recht-zeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6.April2016-XIIZB397/15 -FamRZ 2016, 1148).
b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.Februar 2017 -XIIZB510/16 -FamRZ 2017, 648 und vom 19.Januar 2011 -XIIZB256/10 -FamRZ 2011, 637).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…