BGH, Beschluss vom 04.03.2020, AZ XII ZB 485/19
Ausgabe: 04–2020Betreuungsrecht
a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen recht-zeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6.April2016-XIIZB397/15 ‑FamRZ 2016, 1148).
b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.Februar 2017 ‑XIIZB510/16 ‑FamRZ 2017, 648 und vom 19.Januar 2011 ‑XIIZB256/10 ‑FamRZ 2011, 637).
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