BGH, Beschluss vom 04.05.2022, AZ XII ZB 118/21

Aus­ga­be: 07/08–2022Betreu­ungs­recht

Der Wil­le oder Wunsch des Betrof­fe­nen kann bei der Betreu­er­aus­wahl nur dann unbe­rück­sich­tigt blei­ben, wenn die Bestel­lung der vor­ge­schla­ge­nen Per­son sei­nem Wohl zuwi­der­läuft. Dies setzt vor­aus, dass sich auf­grund einer umfas­sen­den Abwä­gung aller rele­van­ten Umstän­de Grün­de von erheb­li­chem Gewicht erge­ben, die gegen die Bestel­lung der vor­ge­schla­ge­nen Per­son spre­chen. Es muss die kon­kre­te Gefahr bestehen, dass der Vor­ge­schla­ge­ne die Betreu­ung des Betrof­fe­nen nicht zu des­sen Wohl füh­ren kann oder will (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 18. August 2021 — XII ZB 151/20 — FamRZ 2021, 1822).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…