BGH, Beschluss vom 04.06.2025, AZ XII ZB 140/24
Ausgabe: 09-2025Familienrecht
Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 – XII ZB 334/19 – FamRZ 2020, 1572 und vom 13. Februar 2019 – XII ZB 499/18 – FamRZ 2019, 818).
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