BGH, Beschluss vom 04.06.2025, AZ XII ZB 412/24
Ausgabe: 07 – 2025Betreuungsrecht
a) Aus § 329 Abs. 3 FamFG folgt nur dann eine Verpflichtung des Gerichts, einen externen Gutachter zu bestellen, wenn durch die gerichtliche Entscheidung eine ärztliche Zwangsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen ermöglicht wird. Nur kurzzeitige Unterbrechungen einer Zwangsbehandlung beeinflussen den Fristlauf nicht.
b) Sind wiederholt ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt oder angeordnet worden, zwischen denen längere Phasen lagen, in welchen der Betroffene nicht zwangsbehandelt wurde, gebietet § 329 Abs. 3 FamFG nach seinem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich keine externe Begutachtung, auch wenn die einzelnen Zwangsbehandlungen zwar nicht für sich betrachtet, aber zusammen genommen eine Dauer von zwölf Wochen übersteigen.
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