BGH, Beschluss vom 05.05.2021, AZ XII ZB 580/20

Aus­ga­be: 06–2021Betreu­ungs­recht

Lebt die Betrof­fe­ne im Rah­men einer Leis­tungs­ge­wäh­rung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach §§102 Abs.1, 105 Abs.1 SGBIX in einem eige­nen Zim­mer einer Außen­wohn­grup­pe, in der Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen ange­bo­ten wer­den, zu deren Inan­spruch­nah­me die Betrof­fe­ne jedoch nicht ver­pflich­tet ist, hält sie sich grund­sätz­lich nicht in einer sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung gleich­ge­stell­ten ambu­lant betreu­ten Wohn­form i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.2, Satz3 VBVG auf.

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