BGH, Beschluss vom 07.10.2020, AZ XII ZB 167/20

Aus­ga­be: 10–2020Betreu­ungs­recht

a) Die Hei­lung eines Zustel­lungs­man­gels setzt nicht vor­aus, dass dem Zustel­lungs-emp­fän­ger eine Kopie genau des ihm zuzu­stel­len­den Schrift­stücks zugeht. Viel-mehr ist aus­rei­chend, aber auch erfor­der­lich, dass er eine inhalt­lich mit die­sem Schrift­stück über­ein­stim­men­de Kopie erhält, die etwa auch in der einem ande­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten zuge­gan­ge­nen, inhalts­iden­ti­schen beglau­big­ten Abschrift der zuzu­stel­len­den Ent­schei­dung ‑oder auch in einer Kopie von die­ser-bestehen kann (Fort­füh­rung von BGH Beschluss vom 12.März 2020 ‑IZB64/19-MDR 2020, 750; Urteil vom 20.April 2018 ‑VZR202/16-NJW-RR2018, 970 und Senats­be­schluss vom 4.Mai 2011 ‑XIIZ­B632/10-FamRZ 2011, 1049).

b) Die aus §329 Abs.2 Satz2 FamFG fol­gen­de Ver­pflich­tung des Gerichts, bei Unter­brin­gun­gen mit einer Gesamt­dau­er von mehr als vier Jah­ren einen exter­nen Gut­ach­ter zu bestel­len, ent­fällt nicht bei kurz­zei­ti­gen Unter­bre­chun­gen des Frei­heits­ent­zugs und besteht auch dann, wenn der Betrof­fe­ne trotz zwi­schen­zeit­li­chen Feh­lens einer Unter­brin­gungs­ge­neh­mi­gung wei­ter­hin gegen sei­nen Wil­len unter­ge­bracht war.

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