BGH, Beschluss vom 07.10.2020, AZ XII ZB 167/20

Ausgabe: 10-2020Betreuungsrecht

a) Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungs-empfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Viel-mehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung -oder auch in einer Kopie von dieser-bestehen kann (Fortführung von BGH Beschluss vom 12.März 2020 -IZB64/19-MDR 2020, 750; Urteil vom 20.April 2018 -VZR202/16-NJW-RR2018, 970 und Senatsbeschluss vom 4.Mai 2011 -XIIZB632/10-FamRZ 2011, 1049).

b) Die aus §329 Abs.2 Satz2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war.

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