BGH, Beschluss vom 08.05.2019, AZ XI ZB 560/16
Ausgabe 05/2019, herausgegeben von BGH

Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=96031&pos=13&anz=559