BGH, Beschluss vom 08.07.2026, AZ XII ZB 72/26

Ausgabe: 08/09-2026Betreuungsrecht

Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises erfolgt ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25 – FamRZ 2026, 476).

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…