BGH, Beschluss vom 09.02.2022, AZ XII ZB 159/21

Aus­ga­be: 03–2022Betreu­ungs­recht

a) Die Zuläs­sig­keit einer ärzt­li­chen Zwangs­maß­nah­me setzt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG BW vor­aus, dass zuvor eine Ärz­tin oder ein Arzt die unter­ge­brach­te Per­son ange­mes­sen auf­ge­klärt und ver­sucht hat, ihre auf Ver­trau­en gegrün­de­te Zustim­mung zu errei­chen. Das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zung hat das Gericht in jedem Ein­zel­fall fest­zu­stel­len und in sei­ner Ent­schei­dung in nach­prüf­ba­rer Wei­se dar­zu­le­gen (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 13. Sep­tem­ber 2017 — XII ZB 185/17 — FamRZ 2017, 2056).

b) Wenn ein Sach­ver­stän­di­ger sein Gut­ach­ten aus­nahms­wei­se im Anhö­rungs­ter­min münd­lich erstat­tet hat, ist sicher­zu­stel­len, dass der Betrof­fe­ne aus­rei­chend Zeit hat, von des­sen Inhalt Kennt­nis zu neh­men und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betrof­fe­ne im Anhö­rungs­ter­min nach einem Hin­weis des Gerichts auf die Mög­lich­keit einer Stel­lung­nah­me­frist hier­zu nicht abschlie­ßend äußern, ist ihm gege­be­nen­falls das Pro­to­koll der münd­li­chen Gut­ach­ten­er­stat­tung zu über­sen­den und sei­ne Anhö­rung erneut durch­zu­füh­ren (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 12. August 2020 — XII ZB 204/20 — FamRZ 2020, 1770).

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