BGH, Beschluss vom 09.06.2021, AZ XII ZB 545/20

Ausgabe: 08-2021Betreuungsrecht

a) Nach §1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie –auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit –notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10.Juni 2020 -XII ZB 25/20 -FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN).

b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögens-sorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018-XII ZB 10/18-FamRZ 2018, 1770).

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