BGH, Beschluss vom 09.07.2025, AZ XII ZB 63/25
Ausgabe: 10 – 2025Betreuungsrecht
Ein Betreuer, der für die Besorgung von „Rechtsangelegenheiten“ des Betroffenen bestellt ist, ist jedenfalls dann nicht nach § 335 Abs. 3 FamFG zur Einlegung einer Beschwerde im Namen des Betroffenen gegen eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung berechtigt, wenn ein anderer Betreuer gerade für diesen Aufgabenbereich bestellt ist.
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