BGH, Beschluss vom 10.06.2020, AZ XII ZB 215/20

Ausgabe: 07-2020Betreuungsrecht

a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß §1906 Abs.1 Nr.1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine -nach wie vor bestehende- ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 =FamRZ 2018, 950).
b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von §1906 Abs.1 Nr.1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 =FamRZ 2018, 950).

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