BGH, Beschluss vom 10.06.2020, AZ XII ZB 215/20

Aus­ga­be: 07–2020Betreu­ungs­recht

a) Auch bei einer bereits län­ger andau­ern­den Unter­brin­gung setzt die gemäß §1906 Abs.1 Nr.1 BGB erfol­gen­de (wei­te­re) zivil­recht­li­che Unter­brin­gung eine ‑nach wie vor bestehen­de- ernst­li­che und kon­kre­te Gefahr für Leib oder Leben des Betrof­fe­nen vor­aus (im Anschluss an Senats­be­schluss BGHZ 218, 111 =FamRZ 2018, 950).
b) Beson­der­hei­ten kön­nen sich bei einer bereits meh­re­re Jah­re wäh­ren­den Unter­brin­gung aller­dings mit Blick auf die Fest­stel­lung der von §1906 Abs.1 Nr.1 BGB vor­aus­ge­setz­ten Gefähr­dung von Leib oder Leben des Betrof­fe­nen und die hier­für gebo­te­ne Begrün­dungs­tie­fe der gericht­li­chen Ent­schei­dung sowie für die Fra­ge der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Frei­heits­ent­zie­hung erge­ben (im Anschluss an Senats­be­schluss BGHZ 218, 111 =FamRZ 2018, 950).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…