BGH, Beschluss vom 10.06.2020, AZ XII ZB 355/19

Aus­ga­be: 08–2020Betreu­ungs­recht

a) Die all­ge­mei­ne Hin­zu­zie­hung eines Drit­ten zu einem Betreu­ungs­ver­fah­ren als Bestands­ver­fah­ren ist nicht zuläs­sig (Fort­füh­rung von Senats­be­schluss vom 25.April 2018 –XII ZB 282/17 ‑FamRZ 2018, 1251).
b) Nach Been­di­gung des (Einzel-)Verfahrens, auf das sich der Hin­zu­zie­hungs­an­trag eines Ange­hö­ri­gen des Betrof­fe­nen bezieht, ist eine Betei­li­gung gegen­stands­los. Das durch den Antrag auf Hin­zu­zie­hung ein­ge­lei­te­te Zwi­schen­ver­fah­ren hat sich dann erledigt.
c) Für die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit der Nicht-Hin­zu­zie­hung fehlt dem Ange­hö­ri­gen die Antragsbefugnis.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…