BGH, Beschluss vom 10.06.2020, AZ XII ZB 451/19

Aus­ga­be: 07–2020Fami­li­en­recht

a) Die von §45b PStG vor­aus­ge­setz­te Vari­an­te der Geschlechts­ent­wick­lung ist nur dann gege­ben, wenn die Bestim­mung des Geschlechts als weib­lich oder männ­lich anhand ange­bo­re­ner kör­per­li­cher Merk­ma­le nicht ein­deu­tig mög­lich ist. Auf Per­so­nen mit kör­per­lich ein­deu­tig weib­li­chem oder ein­deu­tig männ­li­chem Geschlecht ist die Bestim­mung daher nicht anzu­wen­den (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 22.April 2020 ‑XIIZB383/19- NZFam 2020, 519, zur Ver­öf­fent­li­chung in BGHZ bestimmt).
b) Die von §45b Abs.3 Satz1 PStG zum Nach­weis des Vor­lie­gens einer Vari­an­te der Geschlechts­ent­wick­lung vor­ge­se­he­ne Beschei­ni­gung muss von einem appro­bier­ten, also mit staat­li­cher Zulas­sung täti­gen Arzt aus­ge­stellt sein, ohne dass die­ser einer bestimm­ten Fach­rich­tung ange­hö­ren oder über bestimm­te beruf­li­che Erfah­run­gen ver­fü­gen müss­te, und hat im Übri­gen kei­ne beson­de­ren inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen zu erfüllen.
c) Bei Vor­lie­gen einer die­sen Vor­ga­ben genü­gen­den ärzt­li­chen Beschei­ni­gung ist dem Stan­des­be­am­ten nicht jede wei­te­re Prü­fung ver­sagt; er hat viel­mehr eige­ne Ermitt­lun­gen im Sin­ne des §9 Abs.1 PStG anzu­stel­len, wenn die Beschei­ni­gung wegen beson­de­rer Umstän­de oder ander­wei­ti­ger Erkennt­nis­se des Stan­des­be­am­ten nicht die vom Gesetz­ge­ber typi­sie­rend ange­nom­me­ne, für die erfor­der­li­che Sach­ver­halts­er­mitt­lung aus­rei­chen­de Nach­weis­wir­kung entfaltet.

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