BGH, Beschluss vom 11.09.2019, AZ XII ZB 537/18

Aus­ga­be: 10–2019Betreu­ungs­recht

a) Die Bestel­lung eines Ver­fah­rens­pfle­gers für den Betrof­fe­nen ist regel­mä­ßig schon dann gebo­ten, wenn der Ver­fah­rens­ge­gen­stand die Anord­nung einer Betreu­ung in allen Ange­le­gen­hei­ten als mög­lich erschei­nen lässt (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 12.Juni 2019 ‑XIIZB51/19- juris).
b) Dass ein Betreu­ungs­be­darf für das erken­nen­de Gericht offen­sicht­lich ist, steht als sol­ches der Not­wen­dig­keit der Bestel­lung eines Ver­fah­rens­pfle­gers nicht entgegen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…