BGH, Beschluss vom 12.02.2020, AZ XII ZB 475/19

Aus­ga­be: 04–2020Betreu­ungs­recht

a) Im Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit muss die Per­son des Beschwer­de­füh­rers bei Ein­le­gung der Beschwer­de aus der Rechts­mit­tel­schrift selbst oder in Ver­bin­dung mit sons­ti­gen Unter­la­gen oder Umstän­den erkenn­bar sein oder doch jeden­falls bis zum Ablauf der Rechts­mit­tel­frist erkenn­bar wer­den (Fort­füh­rung von Senats­be­schluss vom 24.Juli 2013 –XII ZB 56/13-FamRZ 2013, 1571).
b) War der Betreu­er zum Zeit­punkt sei­ner Betreu­er­be­stel­lung zur Über­nah­me der Betreu­ung bereit, kann sei­ne nach Wirk­sam­keit der Bestel­lung erfol­gen­de Erklä­rung, die Betreu­ung nicht mehr füh­ren zu wol­len, nicht für sich genom­men zu sei­ner Ent­las­sung aus dem Betreu­er­amt füh­ren, jedoch sei­ne Eig­nung als Betreu­er in Fra­ge stellen.
c) Ist der vom Amts­ge­richt bestell­te Betreu­er auf­grund der Erkennt­nis­la­ge des Beschwer­de­ge­richts nicht mehr zur Füh­rung der Betreu­ung geeig­net, hat das Beschwer­de­ge­richt einen geeig­ne­ten Betreu­er zu bestel­len und kann sich nicht auf die Fest­stel­lung beschrän­ken, ein bestimm­ter Betei­lig­ter kom­me nicht als Betreu­er in Betracht.
d) Die Bestel­lung eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, den der Betrof­fe­ne als Betreu­er wünscht, kann mit dem Wohl des Betrof­fe­nen unver­ein­bar sein, wenn die­ser ent­we­der per­sön­lich unter den Span­nun­gen zwi­schen sei­nen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen lei­det oder die Rege­lung sei­ner wirt­schaft­li­chen oder sons­ti­gen Ver­hält-nis­se wegen der Span­nun­gen inner­halb der Fami­lie nicht gewähr­leis­tet ist (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 15. Mai 2019 –XII ZB 57/19-FamRZ 2019, 1356).

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