BGH, Beschluss vom 12.02.2025, AZ XII ZB 433/24
Ausgabe: 04-2025Betreuungsrecht
Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um dem Erfordernis des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung zu tragen.
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