BGH, Beschluss vom 13.04.2022, AZ XII ZB 162/21

Ausgabe: 06/2022Betreuungsrecht

a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. März 2021 – XII ZB 118/20 – FamRZ 2021, 890).

b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung stand, wonach das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, Fachbereich Polizei, das er mit dem akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ abgeschlossen hat, eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertigt

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