BGH, Beschluss vom 13.05.2020, AZ XII ZB 61/20

Ausgabe: 07-2020Betreuungsrecht

a) Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen.
b) Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als ei-genständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702)

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