BGH, Beschluss vom 13.05.2020, AZ XII ZB 61/20

Aus­ga­be: 07–2020Betreu­ungs­recht

a) Die Bestel­lung eines Betreu­ers für „alle Ange­le­gen­hei­ten“ des Betrof­fe­nen kommt nur in Betracht, wenn die­ser auf­grund sei­ner Erkran­kung oder Behin­de­rung kei­ne sei­ner Ange­le­gen­hei­ten selbst besor­gen kann. Zusätz­lich muss in sämt­li­chen Berei­chen, die das Leben des Betrof­fe­nen aus­ma­chen, ein Hand­lungs­be­darf bestehen.
b) Eine Befug­nis zum Voll­macht­wi­der­ruf muss dem Betreu­er auch dann als ei-gen­stän­di­ger Auf­ga­ben­kreis aus­drück­lich zuge­wie­sen wer­den, wenn im Übri­gen eine Betreu­ung für alle Ange­le­gen­hei­ten ein­ge­rich­tet ist (im Anschluss an Senats­be­schluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…