BGH, Beschluss vom 13.11.2019, AZ XII ZB 3/19

Aus­ga­be: 12–2019Fami­li­en­recht

a) Soweit bei der Bemes­sung des unter­halts­re­le­van­ten Ein­kom­mens bereits berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen abge­zo­gen wur­den, spricht nichts dage­gen, den Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus — wie es die Süd­deut­schen Leit­li­ni­en vor­se­hen — all­ge­mein mit einem Zehn­tel zu berücksichtigen.
b) Der Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus ist auch dann in die Unter­halts­be­rech­nung ein­zu­stel­len, wenn er allein beim Unter­halts­be­rech­tig­ten anfällt, etwa weil der Unter­halts­pflich­ti­ge bereits Rent­ner ist.
c) Erteilt der Unter­halts­be­rech­tig­te dem Unter­halts­pflich­ti­gen auf des­sen Auf­for­de­rung hin kei­ne Aus­kunft über die Ver­wen­dung des in der Ver­gan­gen­heit bezo­ge­nen Alters­vor­sor­ge­un­ter­halts und bestehen des­halb begrün­de­te Zwei­fel dar­an, dass er die hier­für an ihn geleis­te­ten Beträ­ge zweck­ent­spre­chend ver­wen­den wird, steht der For­de­rung auf Zah­lung künf­ti­gen Alters­vor­sor­ge­un­ter­halts der Ein­wand der Treu­wid­rig­keit nach § 242 BGB ent­ge­gen (Fort­füh­rung von Senats­ur­teil vom 25. März 1987 — IVb ZR 32/86 ‑FamRZ 1987, 684).

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