BGH, Beschluss vom 15.07.2020, AZ XII ZB 147/20

Ausgabe: 08-2020Betreuungsrecht

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach §303 Abs.2 Nr.1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8.Januar 2020 -XIIZB410/19-FamRZ 2020, 631)

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