BGH, Beschluss vom 16.02.2022, AZ XII ZB 355/21

Aus­ga­be: 04–2022Betreu­ungs­recht

a) Der Rechts­pfle­ger ist nur dann funk­tio­nell für die Bestel­lung eines Kon­troll­be­treu­ers zustän­dig, wenn sie nicht zugleich eine Ermäch­ti­gung zum Voll­macht­wi­der­ruf ent­hält; wird dem Kon­troll­be­treu­er die­se Ermäch­ti­gung erteilt, ist das gesam­te Geschäft dem Rich­ter vor­be­hal­ten (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 11. Janu­ar 2017 — XII ZB 305/16 — FamRZ 2017, 549).

b) Die unwirk­sa­me Ent­schei­dung des funk­tio­nell unzu­stän­di­gen Rechts­pfle­gers ist im Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ohne Rück­sicht auf ihre inhalt­li­che Rich­tig­keit auf­zu­he­ben und die Sache ist an den Rich­ter des Aus­gangs­ge­richts zur Behand­lung und Ent­schei­dung in eige­ner Zustän­dig­keit zurück­zu­ver­wei­sen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 2. Juni 2005 — IX ZB 287/03 — NJW-RR 2005, 1299).

c.) Ent­schließt sich das Gericht im Rah­men sei­ner Amts­er­mitt­lungs­pflicht in einem Ver­fah­ren auf Ein­rich­tung einer Kon­troll­be­treu­ung zur Ein­ho­lung eines ärzt­li­chen Zeug­nis­ses und will es die­ses Zeug­nis als Tat­sa­chen­grund­la­ge für sei­ne Ent­schei­dung her­an­zie­hen, muss es den Betrof­fe­nen grund­sätz­lich auch dann per­sön­lich anhö­ren, wenn es im Ergeb­nis des Ver­fah­rens von der Bestel­lung eines Kon­troll­be­treu­ers abse­hen will (Fort­füh­rung des Senats­be­schlus­ses vom 14. April 2021 — XII ZB 527/20 — FamRZ 2021, 1412)

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