BGH, Beschluss vom 16.06.2021, AZ XII ZB 554/20

Aus­ga­be: 07–2021Betreu­ungs­recht

a) Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genann­ter naher Ange­hö­ri­ger des Betrof­fe­nen kann — sofern er in ers­ter Instanz am Ver­fah­ren betei­ligt war — gegen einen in der Beschwer­de­instanz abge­än­der­ten Betreu­ungs­be­schluss im Inter­es­se des Betrof­fe­nen eine Rechts­be­schwer­de im eige­nen Namen füh­ren, ohne dass er eine Erst­be­schwer­de ein­ge­legt hat­te und durch die Beschwer­de­ent­schei­dung for­mell beschwert ist (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 14.Oktober 2020 ‑XII ZB 91/20 ‑FamRZ 2021, 228).

b)Zur Erfor­der­lich­keit einer Betreu­ung bei Vor­lie­gen einer Vorsorgevollmacht.

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