BGH, Beschluss vom 17.12.2025, AZ XII ZB 489/25
Ausgabe: 02-2026Betreuungsrecht
Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung
zubilligte (im Anschluss an BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…