BGH, Beschluss vom 20.08.2025, AZ XII ZB 69/25

Ausgabe: 09-2025Familienrecht

a) Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an einer Fristversäumung kann nur bei einem anderweitigen – der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden – Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – VIII ZB 54/24 – juris und vom 9. Mai 2019 – IX ZB 6/18 – FamRZ
2019, 1339).

b) Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…