BGH, Beschluss vom 20.11.2019, AZ XII ZB 63/19

Ausgabe: 12-2019Familienrecht

a) Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß §20 Satz2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des §15 Abs.2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
b) Die Vorschrift des §20 Satz2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

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