BGH, Beschluss vom 21.10.2020, AZ XII ZB 201/19

Aus­ga­be: 12–2020Fami­li­en­recht

a) Schul­det ein Eltern­teil nach dem Tod des ande­ren Eltern­teils sei­nem fremd­un­ter­ge­brach­ten min­der­jäh­ri­gen Kind neben dem Bar­un­ter­halt auch Betreu­ungs­un­ter­halt, so ist der Betreu­ungs­un­ter­halt grund­sätz­lich pau­schal in Höhe des Bar­un­ter­halts zu bemes­sen. Für einen davon abwei­chen­den Betreu­ungs­be­darf trägt der­je­ni­ge die Dar­le­gungs-und Beweis­last, der sich dar­auf beruft (im Anschluss an Senats­ur­teil vom 30.August 2006 ‑XIIZR 138/04-FamRZ 2006, 1597). Das gilt grund­sätz­lich auch dann, wenn der Unter­halts­pflich­ti­ge aus der höchs­ten Ein­kom­mens­grup­pe und der drit­ten Alters­stu­fe (12 bis 17 Jah­re) Unter­halt schuldet.

b) Steht eine vom Unter­halts­pflich­ti­gen bewohn­te Immo­bi­lie in sei­nem Allein­ei­gen­tum, ist ihm im Rah­men der Bemes­sung des Unter­halts für ein min­der­jäh­ri­ges Kind unge­ach­tet etwa­iger Unter­halts­an­sprü­che Drit­ter grund­sätz­lich der gesam­te Wohn­wert zuzurechnen.

c) Für die unter­halts­recht­li­che Bewer­tung eines vom Arbeit­ge­ber gewähr­ten Zuschus­ses für die dienst­li­che Nut­zung eines vom Arbeit­neh­mer selbst anzu­schaf­fen­den Pkw (sog. „Car Allo­wan­ce“) ist zu klä­ren, ob der grund­sätz­lich unter­halts­recht­lich zu berück­sich­ti­gen­de Zuschuss für den dienst­li­chen Gebrauch des Pkw auf­ge­braucht wird. Von den kon­kret bzw. pau­schal bemes­se­nen Kos­ten sind nur die­je­ni­gen antei­lig abzu­set­zen, die durch die dienst­li­che Nut­zung ver­an­lasst sind.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…