BGH, Beschluss vom 22.03.2023, AZ XII ZB 105/22

Ausgabe: 05-2023Familienrecht

Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind – vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber – gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…