BGH, Beschluss vom 22.04.2020, AZ 2 UF 383/19

Aus­ga­be: 05–2020Fami­li­en­recht

a) Der Anwen­dungs­be­reich der §§45b, 22 Abs.3 PStG ist auf Per­so­nen beschränkt, die kör­per­lich weder dem weib­li­chen noch dem männ­li­chen Geschlecht zuzu­ord­nen sind. Per­so­nen mit ledig­lich emp­fun­de­ner Inter­se­xua­li­tät sind hier­von nicht erfasst.
b) Per­so­nen mit einer ledig­lich emp­fun­de­nen Inter­se­xua­li­tät kön­nen aber ent­spre­chend §8 Abs.1 TSG errei­chen, dass ihre auf „weib­lich“ oder „männ­lich“ lau­ten­de Geschlechts­an­ga­be im Gebur­ten­re­gis­ter gestri­chen oder durch „divers“ ersetzt wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…