BGH, Beschluss vom 22.07.2020, AZ XII ZB 131/20

Aus­ga­be: 08–2020Fami­li­en­recht

Der unter ande­rem für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te sich erneut mit dem seit dem 22. Juli 2017 gel­ten­den Gesetz zur Bekämp­fung von Kin­der­ehen zu befas­sen. Mit Beschluss vom 14. Novem­ber 2018 hat­te er dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (dor­ti­ges Akten­zei­chen 1 BvL 7/18) die Fra­ge vor­ge­legt, ob die Qua­li­fi­zie­rung einer unter Betei­li­gung eines nach aus­län­di­schem Recht ehe­mün­di­gen, bei Ehe­schlie­ßung noch nicht 16 Jah­re alten Min­der­jäh­ri­gen geschlos­se­nen Ehe nach deut­schem Recht ohne ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Prü­fung als Nicht ehe ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Nun war zu klä­ren, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Aus­landse­he einer bei Ehe­schlie­ßung 16, aber noch nicht 18 Jah­re alten Per­son nach deut­schem Recht auf­heb­bar ist. Der Bun­des­ge­richts­hof ist dabei im Wege einer sog. ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung zu dem Ergeb­nis gelangt, dass dem Gericht bei der Auf­he­bungs­ent­schei­dung ein ein­ge­schränk­tes Ermes­sen ein­ge­räumt ist.

a) Die Auf­heb­bar­keit einer Aus­landse­he, die mit einem Ehe­gat­ten geschlos­sen wor­den ist, der bei Ehe­schlie­ßung zwar das 16., aber nicht das 18. Lebens­jahr voll­endet hat­te, rich­tet sich nach §§ 1313 ff. BGB in der aktu­ell gel­ten­den Fas­sung. Die Über­lei­tungs­vor­schrif­ten der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf sol­che Ehen nicht — auch nicht ent­spre­chend — anzuwenden.
b) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB genann­ten Geset­zes­ver­stö­ße vor­liegt, bei denen die zustän­di­ge Ver­wal­tungs­be­hör­de berech­tigt ist, einen Antrag auf Ehe­auf­he­bung zu stel­len, ist kei­ne Fra­ge der Antrags­be­rech­ti­gung, son­dern eine der Begründ­etheit des Antrags (Abgren­zung zu Senats­ur­teil vom 11. April 2012 — XII ZR 99/10 ‑FamRZ 2012, 940).
c) Für die Bestä­ti­gung der Ehe ist zwar die posi­ti­ve Kennt­nis des Ehe­gat­ten von ihrer Auf­heb­bar­keit nicht erfor­der­lich. Er muss aber die den Ehe­man­gel begrün­den­den Tat­sa­chen ken­nen und wenigs­tens ein all­ge­mei­nes Bewusst­sein davon haben, dass er die Ehe wegen des Ein­ge­hungs­man­gels zur Auf­lö­sung brin­gen kann oder dass Zwei­fel an ihrer Gül­tig­keit bestehen und er durch sein Ver­hal­ten ein mög­li­cher­wei­se vor­han­de­nes Auf­he­bungs­recht aufgibt.
d) Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB räumt dem Rich­ter für die Fra­ge, ob die Ehe bei Vor­lie­gen des Auf­he­bungs­grun­des auf­zu­he­ben ist, ein ein­ge­schränk­tes Ermes­sen ein. Fehlt in die­sen Fäl­len ein Aus­schluss­grund gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB , kann von einer Ehe­auf­he­bung aus­nahms­wei­se dann abge­se­hen wer­den, wenn fest­steht, dass die Auf­he­bung in kei­ner Hin­sicht unter Gesichts­punk­ten des Min­der­jäh­ri­gen­schut­zes gebo­ten ist, son­dern viel­mehr gewich­ti­ge Umstän­de gegen sie sprechen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…