BGH, Beschluss vom 23.04.2025, AZ IV ZB 18/24
Ausgabe: 05-2025Erbrecht
Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mit umfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.
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