BGH, Beschluss vom 25.08.2021, AZ XII ZB 442/18

Aus­ga­be: 10–2021Fami­li­en­recht

a) Für den Aus­spruch einer Annah­me als Kind muss die Iden­ti­tät des Anzu­neh­men­den grund­sätz­lich fest­ste­hen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flücht­ling handelt.

b) Zur sitt­li­chen Recht­fer­ti­gung einer Volljährigenadoption.

c) Im Adop­ti­ons­ver­fah­ren bedarf es einer Anhö­rung der Kin­der des Anneh­men-den und des Anzu­neh­men­den nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sitt­li­che Recht­fer­ti­gung der Annah­me eines Voll­jäh­ri­gen ver­neint und den Adop­ti­ons­an­trag zurückweist.

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