BGH, Beschluss vom 25.11.2020, AZ XII ZB 352/20

Ausgabe: 1-2021Betreuungsrecht

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend §325 Abs.1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekannt-gabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Er-wartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht; letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus(im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11.März 2020 -XIIZB496/19-FamRZ 2020, 1124 und vom 12.Februar 2020 -XIIZB179/19-FamRZ 2020, 786)

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