BGH, Beschluss vom 27.05.2020, AZ XII ZB 54/18

Aus­ga­be: 08–2020Fami­li­en­recht

Aner­ken­nungs­fä­hig­keit einer aus­län­di­schen Volljährigenadoption

1. Über die Aner­ken­nungs­fä­hig­keit einer Voll­jäh­ri­genad­op­ti­on, die durch ein aus­län­di­sches Gericht oder eine aus­län­di­sche Behör­de aus­ge­spro­chen wor­den ist, wird im Ver­fah­ren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG ent­schie­den; auf die­ses Ver­fah­ren fin­den die spe­zi­el­len Vor­schrif­ten zum Adop­ti­ons­ver­fah­ren nach den §§ 186 ff. FamFG kei­ne Anwendung.(Rn.7)
2. Die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts, eine aus­län­di­sche Erwach­se­nen­ad­op­ti­on anzu­er­ken­nen, ist aus die­sem Grun­de nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unan­fecht­bar, son­dern unter­liegt nach den all­ge­mei­nen Regeln der Beschwer­de gemäß § 58 FamFG.(Rn.8)
3. Jeden­falls dann, wenn die Kin­der des Anneh­men­den im aus­län­di­schen Adop­ti­ons­ver­fah­ren weder betei­ligt noch ange­hört wur­den, sind sie im Aner­ken­nungs­ver­fah­ren als Betei­lig­te gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hin­zu­zu­zie­hen und zur Beschwer­de gegen die posi­ti­ve Aner­ken­nungs­ent­schei­dung berechtigt.(Rn.40)(Rn.43)
4. Der Umstand, dass die Kin­der des Anneh­men­den im aus­län­di­schen Adop­ti­ons­ver­fah­ren nicht betei­ligt oder ange­hört wor­den sind, führt nicht dazu, dass der aus­län­di­schen Adop­ti­ons­ent­schei­dung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Aner­ken­nung zu ver­sa­gen wäre. Denn die Kin­der des Anneh­men­den sind in einem inlän­di­schen Adop­ti­ons­ver­fah­ren unge­ach­tet ihrer unmit­tel­ba­ren Rechts­be­trof­fen­heit nicht Betei­lig­te, son­dern ihre Ver­fah­rens­rech­te sind kraft spe­zi­al­ge­setz­li­cher Rege­lung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhö­rungs­recht beschränkt.(Rn.38)
5. Zum mate­ri­el­len und ver­fah­rens­recht­li­chen ord­re public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Aner­ken­nung aus­län­di­scher Volljährigenadoptionen.(Rn.47)

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