BGH, Beschluss vom 27.10.2021, AZ XII ZB 123/21

Aus­ga­be: 01–2022

a) Das Vor­han­den­sein von für den Enkel­un­ter­halt leis­tungs­fä­hi­gen Groß­el­tern führt dazu, dass sich die Leis­tungs­fä­hig­keit der Eltern für den Kin­des­un­ter­halt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB rich­tet und damit unter Berück­sich­ti­gung des sog. ange­mes­se­nen Selbst­be­halts zu ermit­teln ist. Die gestei­ger­te Unter­halts­pflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Redu­zie­rung auf den sog. not­wen­di­gen Selbst­be­halt greift dann nicht ein.

b) Der auf Unter­halt für sein min­der­jäh­ri­ges Kind in Anspruch genom­me­ne Eltern­teil trägt die Dar­le­gungs- und Beweis­last für sei­ne eige­ne Leis­tungs­un­fä­hig­keit und damit sowohl dafür, dass bei der begehr­ten Unter­halts­zah­lung sein ange­mes­se­ner Selbst­be­halt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass ande­re leis­tungs­fä­hi­ge Ver­wand­te im Sin­ne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halb­satz 1 BGB vor­han­den sind.

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