BGH, Beschluss vom 29.04.2020, AZ XII ZB 112/19

Aus­ga­be: 06–2020Fami­li­en­recht

a) Dem sich aus der gesetz­li­chen Gesamt­ver­tre­tung des min­der­jäh­ri­gen Kin­des durch gemein­sam sor­ge­be­rech­tig­te Eltern erge­ben­den Bedürf­nis für eine Auto­ri­sie­rung eines Eltern­teils zur allei­ni­gen Wahr­neh­mung elter­li­cher Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se kann durch Ertei­lung einer Voll­macht ent­spro­chen werden.
b) Das Grund­ver­hält­nis für die­se Voll­macht ist regel­mä­ßig das sich aus dem fort­be­stehen­den gemein­sa­men Sor­ge­recht erge­ben­de gesetz­li­che Rechts­ver­hält­nis. Dar­aus erge­ben sich ins­be­son­de­re Kon­troll­be­fug­nis­se und ‑pflich­ten und gege­be­nen­falls auch Mit­wir­kungs­pflich­ten des voll­macht­ge­ben­den Eltern­teils. Eines geson­der­ten Ver­trags zwi­schen den Eltern bedarf es für das Grund­ver­hält­nis nicht.
c) Die Bevoll­mäch­ti­gung des mit­sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils kann eine andern­falls not­wen­di­ge Über­tra­gung des Sor­ge­rechts ganz oder teil­wei­se ent­behr­lich machen, wenn und soweit sie dem bevoll­mäch­tig­ten Eltern­teilei­ne aus­rei­chend ver­läss­li­che Hand­ha­be zur Wahr­neh­mung der Kin­des­be­lan­ge gibt. Hier­für ist eine aus­rei­chen­de Koope­ra­ti­ons­fä­hig­keit und ‑bereit­schaft der Eltern­er­forder­lich, soweit eine sol­che auch unter Berück­sich­ti­gung des durch die Voll­macht erwei­ter­ten Hand­lungs­spiel­raums des bevoll­mäch­tig­ten Eltern­teils uner­läss­lich ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…