BGH, Beschluss vom 29.04.2020, AZ XII ZB 242/19

Aus­ga­be: 06–2020Betreu­ungs­recht

a) Zur Erfor­der­lich­keit einer Betreu­ung bei Vor­lie­gen einer Vorsorgevollmacht.
b) Legt in einem Betreu­ungs­ver­fah­ren ein Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter ein Pri­vat­gut­ach­ten vor, muss sich der Tatrich­ter damit aus­ein­an­der­set­zen und auf die wei­te­re Auf­klä­rung des Sach­ver­halts hin­wir­ken, wenn sich aus den Pri­vat­gut­ach­ten ein Wider­spruch zum Gerichts­gut­ach­ten erge­ben kann. Nur wenn der gericht­lich bestell­te Sach­ver­stän­di­ge auch im Rah­men sei­ner Anhö­rung die sich aus einem Pri­vat­gut­ach­ten erge­ben­den Ein­wen­dun­gen nicht aus­zu­räu­men ver­mag, muss der Tatrich­ter im Rah­men sei­ner Ver­pflich­tung zur Sach­auf­klä­rung ein wei­te­res Gut­ach­ten einholen.
c) Bei der Beur­tei­lung der Fra­ge, ob der Bevoll­mäch­tig­te wegen erheb­li­cher Beden­ken an sei­ner Geeig­net­heit oder Red­lich­keit als unge­eig­net erscheint, darf der Tatrich­ter ein­zel­ne Umstän­de bzw. Vor­fäl­le nicht iso­liert betrach­ten; er hat viel­mehr eine Gesamt­schau all der­je­ni­gen Umstän­de vor­zu­neh­men, die für und gegen eine Eig­nung spre­chen (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 19.Juli 2017 ‑XIIZ­B141/16-FamRZ 2017, 1712)

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