BGH, Beschluss vom 29.06.2022, AZ XII ZB 480/21

Ausgabe: 07/08-2022Betreuungsrecht

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 – XII ZB 46/21 – MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 – XII ZB 580/20 – FamRZ 2021, 1314).

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