BGH, Beschluss vom 31.05.2023, AZ XII ZB 274/21

Aus­ga­be: 07/08–2023Fami­li­en­recht

Die in einem Ehe­auf­he­bungs­be­schluss des Amts­ge­richts getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen, dass zuguns­ten des einen — die Ehe­auf­he­bung bean­tra­gen­den — Ehe­gat­ten ein Ehe­auf­he­bungs­grund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hin­ge­gen für den ande­ren — eben­falls die Auf­he­bung der Ehe bean­tra­gen­den — Ehe­gat­ten ein sol­cher nach Absatz 2 Nr. 3 die­ser Vor­schrift nicht gege­ben ist, begrün­den für letz­te­ren Ehe­gat­ten eine jeweils selb­stän­di­ge Beschwer im Sin­ne von § 59 Abs. 1 FamFG. Die­se kann er mit der Beschwer­de gegen den statt­ge­ben­den Ehe­auf­he­bungs­be­schluss unab­hän­gig davon gel­tend machen, dass er selbst die Auf­he­bung der Ehe bean­tragt hat.

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