BGH, Beschluss vom 31.05.2023, AZ XII ZB 274/21

Ausgabe: 07/08-2023Familienrecht

Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen – die Eheaufhebung beantragenden – Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen – ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden – Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.

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