BGH, Beschluss vom 18.06.2019, AZ X ZR 107/16

Aus­ga­be: 06–2019Fami­li­en­recht

Die Klä­ge­rin und ihr Ehe­mann sind die Eltern der ehe­ma­li­gen Lebens­ge­fähr­tin des Beklag­ten; die nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft der Toch­ter mit dem Beklag­ten bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauf­ten die Toch­ter der Klä­ge­rin und der Beklag­te eine Immo­bi­lie zum gemein­sa­men Woh­nen. Die Klä­ge­rin und ihr Ehe­mann wand­ten ihnen zur Finan­zie­rung Beträ­ge von ins­ge­samt 104.109,10 € zu. Ende Febru­ar 2013 trenn­ten sich die Toch­ter der Klä­ge­rin und der Beklag­te. Die Klä­ge­rin ver­langt vom Beklag­ten die Hälf­te der zuge­wand­ten Beträ­ge zurück. Sie hat die­ses Begeh­ren in ers­ter Linie auf eine Dar­le­hens­ab­re­de gestützt; hilfs­wei­se hat sie sich den Vor­trag des Beklag­ten zu eigen gemacht, die Zuwen­dun­gen sei­en unent­gelt­lich erfolgt.

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